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JuraForum.deGesetzeLPartG§ 7 LPartG - Lebenspartnerschaftsvertrag 

Stand: 20.05.2013

§ 7 LPartG - Lebenspartnerschaftsvertrag

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

   Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 7 LPartG

Entscheidungen zu § 7 LPartG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.12.2002, 1 W 380/02
    Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entsprechende Anwendung zu...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 7 LPartG:

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