JuraForum.de > Gesetze > LPartG > § 7 LPartG - Lebenspartnerschaftsvertrag
Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 7 LPartG:
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