JuraForum.de > Gesetze > LPartG > § 5 LPartG - Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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