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JuraForum.deGesetzeLPartG§ 4 LPartG - Umfang der Sorgfaltspflicht 

§ 4 LPartG - Umfang der Sorgfaltspflicht

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


   Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.



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