JuraForum.de > Gesetze > LPartG > § 4 LPartG - Umfang der Sorgfaltspflicht
Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
© "§ 4 LPartG - Umfang der Sorgfaltspflicht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.