JuraForum.de > Gesetze > LPartG > § 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
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