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JuraForum.deGesetzeLPartG§ 12 LPartG - Unterhalt bei Getrenntleben 

Stand: 19.04.2013

§ 12 LPartG - Unterhalt bei Getrenntleben

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

   Abschnitt 3 (Getrenntleben der Lebenspartner)

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 12 LPartG

Entscheidungen zu § 12 LPartG

  • OLG-BREMEN, 10.01.2003, 4 WF 121/02
    Der Trennungsunterhaltsanspruch eines aidskranken Lebenspartners, der bisher vom anderen Partner unterhalten worden ist, ist nicht schon deshalb zu versagen, weil es bereits drei Monate nach Eintragung der Lebenspartnerschaft zur Trennung gekommen ist.

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