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JuraForum.deGesetzeLPartG§ 12 LPartG - Unterhalt bei Getrenntleben 

§ 12 LPartG - Unterhalt bei Getrenntleben

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


   Abschnitt 3 (Getrenntleben der Lebenspartner)

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.



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