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JuraForum.deGesetzeLPartG§ 11 LPartG - Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 11 LPartG - Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

   Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.


Weitere Vorschriften um § 11 LPartG

Entscheidungen zu § 11 LPartG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 LPartG:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 73
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)
      • § 79 Parteiprozess

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