Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeKWG§ 25a KWG - Besondere organisatorische Pflichten von Instituten 

Stand: 19.04.2013

§ 25a KWG - Besondere organisatorische Pflichten von Instituten

Gesetz über das Kreditwesen

   Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      5. (Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen)

(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement

1.
beinhaltet die Festlegung von Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
a)
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und
b)
Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien umfasst;
2.
setzt eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts voraus;
3.
schließt die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein und
4.
umfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus
1.
angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
2.
eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen.

(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt.

(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 8 bleiben unberührt.

(4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 getroffen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den Instituten einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts,
2.
die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme,
3.
die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie
4.
das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.



Weitere Vorschriften um § 25a KWG

Entscheidungen zu § 25a KWG

  • HESSISCHER-VGH, 08.05.2008, 8 UE 1851/07
    1. Für Mitglieder der Wahlorgane bei Kommunalwahlen - hier entschieden für einen ehemaligen Bürgermeister als Wahlleiter - bestehen, auch im Wahlkampf, keine über die in § 6a Abs. 1 KWG geregelten Pflichten in engem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit hinausgehenden Beschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. 2. Es...
  • OLG-FRANKFURT, 03.07.2007, 5 U 22/06
    Zum Schadensersatz gegen eine Kapitalanlagegesellschaft für Verluste, die durch die fehlerhafte Verwaltung eines für den Geschädigten aufgelegten Spezialfonds entstanden sind.
  • HESSISCHER-VGH, 31.05.2006, 6 UE 3256/05
    1. Eine Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 KWG ist ein Verwaltungsakt. 2. Eine nachhaltige Störung einer angeordneten Prüfung stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Duldungspflicht des Instituts und seiner Organe dar und kann eine Verwarnung rechtfertigen. Die Bankenaufsicht muss sich insoweit nicht auf die Möglichkeit des...
  • HESSISCHER-VGH, 25.06.2004, 8 TG 1169/04
    Trotz des im Bezug auf die Durchführung eines Bürgerentscheids in § 54 KWG geregelten Ausschlusses der §§ 25 bis 27 KWG können Unterzeichner und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungültigerklärung eines Bürgerentscheids angreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass Unterzeichner...
  • HESSISCHER-VGH, 12.06.2003, 8 UE 2250/02
    Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die...

Erwähnungen von § 25a KWG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25a KWG:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • 1. (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen)
    • § 1a Handelsbuch und Anlagebuch
    • § 2 Ausnahmen
    • § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 1. (Eigenmittel und Liquidität)
    • § 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
      • 2. (Kreditgeschäft)
    • § 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
    • § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
    • § 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
      • 5. (Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen)
    • § 24 Anzeigen
      • 5a. (Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute)
    • § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
      • 6. (Prüfung und Prüferbestellung)
    • § 29 Besondere Pflichten des Prüfers
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 3. (Auskünfte und Prüfungen)
    • § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
    • Vierter Abschnitt (Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate)
  • § 51c Befreiungen
    • Fünfter Abschnitt (Sondervorschriften)
  • § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
    • Sechster Abschnitt (Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften)
  • § 56 Bußgeldvorschriften
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 2 (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
  • § 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland
    • Abschnitt 6 (Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten)
  • § 33 Organisationspflichten
  • § 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte
  • § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

Benutzer-Kommentare zu § 25a KWG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 25a KWG - Besondere organisatorische Pflichten von Instituten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche