Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeKunstUrhG§ 48 KunstUrhG 

Stand: 20.05.2013

§ 48 KunstUrhG

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

§ 48 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zur Überschrift


Weitere Vorschriften um § 48 KunstUrhG

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 48 KunstUrhG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche