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JuraForum.deGesetzeKStG§ 3 KStG - Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden 

Stand: 20.05.2013

§ 3 KStG - Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden

Körperschaftsteuergesetz

   Erster Teil (Steuerpflicht)

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.


Weitere Vorschriften um § 3 KStG

Entscheidungen zu § 3 KStG

  • BFH, 29.01.2003, I R 106/00
    1. Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles, insbesondere der Entstehungsform und dem Stiftungszweck. 2. § 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden...
  • BFH, 24.02.1999, X R 171/96
    BUNDESFINANZHOF Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift 1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben; 2. bei Gewinnen,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 3 KStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • a) (Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1))
      • § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    • VI. (Steuererhebung)
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

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