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JuraForum.deGesetzeKStG§ 29 KStG - Kapitalveränderungen bei Umwandlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 29 KStG - Kapitalveränderungen bei Umwandlungen

Körperschaftsteuergesetz

   Vierter Teil (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung)

(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.

(2) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. 2Eine Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem übertragenden Rechtsträger. 3Der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer.

(3) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. 3Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(6) 1War für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher nicht festzustellen, tritt für die Anwendung der vorstehenden Absätze an die Stelle des Einlagekontos der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs. 2§ 27 Abs. 8 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 29 KStG

Entscheidungen zu § 29 KStG

  • BFH, 07.08.2000, I R 14/99
    BUNDESFINANZHOF Zieht eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile unter Herabsetzung ihres Nennkapitals ein und enthält das Nennkapital einen nach § 29 Abs. 3 KStG verwendbaren Teil, ist die Verwendungsfiktion des § 41 Abs. 2 KStG nicht anwendbar, weil eine Auszahlung an den Gesellschafter unterbleibt (Bestätigung von Abschn. 95 Abs....
  • BFH, 22.10.1998, I R 122/97
    BUNDESFINANZHOF 1. Der I. Senat hält daran fest, daß Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres...
  • BFH, 22.10.1998, I R 35/97
    BUNDESFINANZHOF 1. Bei der Gliederung des vEK zum Ende eines Wirtschaftsjahres sind Vorabausschüttungen für das betreffende Wirtschaftsjahr auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie noch in demselben Jahr beschlossen und durchgeführt worden sind. 2. Am 31. Dezember 1994 noch vorhandenes EK 56 ist innerhalb der Gliederung des...

Erwähnungen von § 29 KStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 KStG:

  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Vierter Teil (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung)
  • § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
    • Fünfter Teil (Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 34 Schlussvorschriften

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