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JuraForum.deGesetzeKStG§ 2 KStG - Beschränkte Steuerpflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 2 KStG - Beschränkte Steuerpflicht

Körperschaftsteuergesetz

   Erster Teil (Steuerpflicht)

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

1.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
2.
sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
a)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
b)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
c)
die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.

(+++ § 2 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a +++)



Weitere Vorschriften um § 2 KStG

Entscheidungen zu § 2 KStG

  • BFH, 24.04.2007, I R 93/03
    Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die...
  • BFH, 26.05.2004, I R 93/03
    Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die...
  • BVERWG, 10.11.1999, BVerwG 6 C 26.98
    Leitsätze: 1. Inhaber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 7 b USG ist der Gesellschafter einer GmbH jedenfalls dann, wenn er alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dieser GmbH ist. 2. Ob die Aufwendungen für eine Ersatzkraft entsprechend § 7 b Abs. 2 USG aus dem Geschäftsergebnis der GmbH gedeckt werden können, ist...

Erwähnungen von § 2 KStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 KStG:

  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Erster Teil (Steuerpflicht)
  • § 5 Befreiungen
    • Zweiter Teil (Einkommen)
      • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
    • § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
    • Vierter Teil (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung)
  • § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
    • Fünfter Teil (Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 34 Schlussvorschriften
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VI. (Steuererhebung)
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
    • VIII. (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger)
  • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
        • 2. Unterabschnitt (Anzeigepflichten)
      • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

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