JuraForum.de > Gesetze > KSchG > § 8 KSchG - Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Erster Abschnitt (Allgemeiner Kündigungsschutz)
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
© "§ 8 KSchG - Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.