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JuraForum.deGesetzeKSchG§ 8 KSchG - Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen 

§ 8 KSchG - Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Kündigungsschutzgesetz


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Kündigungsschutz)

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.



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