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JuraForum.deGesetzeKSchG§ 7 KSchG - Wirksamwerden der Kündigung 

§ 7 KSchG - Wirksamwerden der Kündigung

Kündigungsschutzgesetz


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Kündigungsschutz)

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.



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