JuraForum.de > Gesetze > KSchG > § 5 KSchG - Zulassung verspäteter Klagen
Erster Abschnitt (Allgemeiner Kündigungsschutz)
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträglicheZulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden.Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächstauf die Verhandlung und Entscheidung überden Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidungdurch Zwischenurteil, das wie ein Endurteilangefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag aufnachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oderwird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgerichtgestellt, entscheidet hierüber die Kammerdes Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
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