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JuraForum.deGesetzeKSchG§ 21 KSchG - Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 

§ 21 KSchG - Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Kündigungsschutzgesetz


   Dritter Abschnitt (Anzeigepflichtige Entlassungen)

Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.



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