JuraForum.de > Gesetze > KSchG > § 16 KSchG - Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Zweiter Abschnitt (Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung)
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
© "§ 16 KSchG - Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.