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JuraForum.deGesetzeKSchG§ 13 KSchG - Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen 

Stand: 17.06.2013

§ 13 KSchG - Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

Kündigungsschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeiner Kündigungsschutz)

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 13 KSchG

Entscheidungen zu § 13 KSchG

  • BAG, 28.08.2008, 2 AZR 63/07
    Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht...
  • LAG-DUESSELDORF, 02.04.2008, 12 Sa 1679/07
    1. Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sind beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag beziehen will. 2. Zur Frage, ob sich ein Wahlrecht auch aufgrund Umdeutung...
  • BAG, 28.06.2007, 6 AZR 873/06
    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben...
  • BAG, 27.02.2007, 3 AZR 618/06
    Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 05.12.2006, 5 Sa 286/06
    1. Wenn eine außerordentliche Kündigung nur mit dem dringenden Verdacht einer Straftat begründet wird, nach der Überzeugung des Gerichts die Straftat indessen nachgewiesen ist, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der...
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Erwähnungen von § 13 KSchG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 13 KSchG:

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