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JuraForum.deGesetzeJVEG§ 6 JVEG - Entschädigung für Aufwand 

Stand: 17.06.2013

§ 6 JVEG - Entschädigung für Aufwand

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

   Abschnitt 2 (Gemeinsame Vorschriften)

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.


Weitere Vorschriften um § 6 JVEG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6 JVEG:

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