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JuraForum.deGesetzeJVEG§ 10 JVEG - Honorar für besondere Leistungen 

Stand: 17.06.2013

§ 10 JVEG - Honorar für besondere Leistungen

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

   Abschnitt 3 (Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern)

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.


Weitere Vorschriften um § 10 JVEG

Entscheidungen zu § 10 JVEG

  • BSG, 02.10.2008, B 9 SB 7/07 R
    Ein Arzt, der in einem Verwaltungsverfahren auf Veranlassung der Behörde einen Befundbericht ohne nähere gutachtliche Äußerung ausstellt, hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer.
  • OLG-STUTTGART, 08.11.2007, 2 Ws 183/07
    Ein Sachverständiger kann für seine Tätigkeit außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten keinen "Bereitschaftsdienstzuschlag" verlangen. Es entstehen ihm hierdurch auch keine besonderen Kosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG.

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