JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 97 JGG - Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
Zweiter Teil (Jugendliche)
Viertes Hauptstück (Beseitigung des Strafmakels)
(1) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, dass sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt.
Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen.
Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlass der Strafe ergehen, es sei denn, dass der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat.
Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.
Fußnoten:
Zu § 97: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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