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JuraForum.deGesetzeJGG§ 90 JGG - Jugendarrest 

§ 90 JGG - Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
         Zweiter Abschnitt (Vollzug)

(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden.
Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen.
Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.


Fußnoten:


Zu § 90: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163) und 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
        • Erster Abschnitt (Vollstreckung)
          • Erster Unterabschnitt (Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit)
        • § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung

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