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JuraForum.deGesetzeJGG§ 9 JGG - Arten 

§ 9 JGG - Arten

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
         Zweiter Abschnitt (Erziehungsmaßregeln)

Erziehungsmaßregeln sind

1.

die Erteilung von Weisungen,

2.

die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.



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