JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 9 JGG - Arten
Zweiter Teil (Jugendliche)
Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
Zweiter Abschnitt (Erziehungsmaßregeln)
Erziehungsmaßregeln sind
die Erteilung von Weisungen, | |
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. |
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