JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 89b JGG - Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
Zweiter Teil (Jugendliche)
Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
Erster Abschnitt (Vollstreckung)
Dritter Unterabschnitt (Jugendstrafe)
(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Fußnoten:
Zu § 89b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 89b JGG - Ausnahme vom Jugendstrafvollzug" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum