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JuraForum.deGesetzeJGG§ 89b JGG - Ausnahme vom Jugendstrafvollzug 

§ 89b JGG - Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
         Erster Abschnitt (Vollstreckung)
            Dritter Unterabschnitt (Jugendstrafe)

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.


Fußnoten:


Zu § 89b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
        • Erster Abschnitt (Vollstreckung)
          • Erster Unterabschnitt (Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit)
        • § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
        • Zweiter Abschnitt (Vollzug)
      • § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

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