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JuraForum.deGesetzeJGG§ 89a JGG - Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe 

§ 89a JGG - Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
         Erster Abschnitt (Vollstreckung)
            Dritter Unterabschnitt (Jugendstrafe)

(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt.
Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind.
Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt.
Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt.
§ 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


Fußnoten:


Zu § 89a: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).



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