JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 86 JGG - Umwandlung des Freizeitarrestes
Zweiter Teil (Jugendliche)
Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
Erster Abschnitt (Vollstreckung)
Zweiter Unterabschnitt (Jugendarrest)
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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