JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 82 JGG - Vollstreckungsleiter
Zweiter Teil (Jugendliche)
Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
Erster Abschnitt (Vollstreckung)
Erster Unterabschnitt (Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit)
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
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