JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 81 JGG - Entschädigung des Verletzten
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
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