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JuraForum.deGesetzeJGG§ 81 JGG - Entschädigung des Verletzten 

Stand: 20.05.2013

§ 81 JGG - Entschädigung des Verletzten

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Neunter Unterabschnitt (Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.


Weitere Vorschriften um § 81 JGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 81 JGG:

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