Zweiter Teil (Jugendliche) Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren) Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren) Neunter Unterabschnitt (Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.
Im Jugendstrafverfahren ist die Nebenklage aufgrund der am Erziehungszweck orientierten Verfahrensgestaltung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Anklagevorwürfe Straftaten aus allen Altersstufen ohne erkennbaren Schwerpunkt im Heranwachsenden- oder Erwachsenenstadium betreffen (Rn.3).
Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.
Richtet sich das Verfahren gegen einen Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten sowohl vor als auch nach seinem 18. Geburtstag begangen haben soll, ist die Nebenklage insgesamt unzulässig (so auch OLG Schleswig SchlHA 02, 175).
Auch nach der Aufgabe der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) ist in Strafverfahren gegen Jugendliche weiterhin weder die Nebenklage zulässig noch § 406 g StPO anwendbar (Fortführung von OLG Stuttgart NJW 2001, 1588 f.; entgegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436 f.).
Leitsatz:
Zur Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte einer durch ein Sexualdelikt des Bruders geschädigten Minderjährigen ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist ein Pfleger zu bestellen.
Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen ist § 406 g StPO nicht anwendbar, weil die dort geregelten Befugnisse in einem engen Zusammenhang mit der nach §§ 2, 80 Abs. 3 JGG im Jugendstrafverfahren unzulässigen Nebenklage stehen (entgegen OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Mai 2000, NJW 2000, S 2436).