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JuraForum.deGesetzeJGG§ 8 JGG - Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe 

§ 8 JGG - Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.



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