JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 79 JGG - Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
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