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JuraForum.deGesetzeJGG§ 79 JGG - Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren 

§ 79 JGG - Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.



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