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JuraForum.deGesetzeJGG§ 76 JGG - Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens 

§ 76 JGG - Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Achter Unterabschnitt (Vereinfachtes Jugendverfahren)

Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.



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