JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 74 JGG - Kosten und Auslagen
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Siebenter Unterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
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