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JuraForum.deGesetzeJGG§ 74 JGG - Kosten und Auslagen 

§ 74 JGG - Kosten und Auslagen

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Siebenter Unterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.



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