Zweiter Teil (Jugendliche) Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen) Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens
1.
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
2.
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.
(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.
(4) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Jahr.
§ 7 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 8.7.2008 I 1212 mWv 12.7.2008; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u.a.) § 7 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 8.7.2008 I 1212 mWv 12.7.2008; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u.a.)
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe.
Auch gegenüber einer strafrechtlichen Unterbringungsmaßnahme ist die Unterbringung nach einem landesrechtlichen PsychKG nicht subsidiär, wenn sich eine solche Unterbringung für die Heilung und Pflege des Beschuldigten bzw. Betroffenen als günstiger erweist; in diesem Fall ist die strafrechtliche Unterbringung nämlich auszusetzen,...
Nach vollständiger Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes nur ein, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass für eine der zugrunde liegenden Vorsatztaten eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden wäre (im Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 1998, 61 und OLG Stuttgart...
Für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe muss erkennbar sei, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (Fortführung von OLG Hamm, NStZ 1986, 408)
Die Anordnung von Führungsaufsicht nach §§ 7 JGG, 68 f Abs. 1 StGB im Jugendstrafrecht setzt voraus, dass bei einer zugrundeliegenden Vorsatztat mindestens eine Jugendstrafe von zwei Jahren (in den Fällen des § 181 b StGB von einem Jahr) verwirkt worden wäre (im Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 1998, 61; entgegen OLG München...