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JuraForum.deGesetzeJGG§ 68 JGG - Notwendige Verteidigung 

§ 68 JGG - Notwendige Verteidigung

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Siebenter Unterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)

Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn

1.

einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,

2.

dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,

3.

der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,

4.

zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder

5.

gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozessordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.



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