JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 64 JGG - Bewährungsplan
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Fünfter Unterabschnitt (Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe)
§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, dass er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungs- und Unterstellungszeit schlecht führe.
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