JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 53 JGG - Überweisung an das Familiengericht
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)
Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muss dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
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