JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 52 JGG - Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 JGG:
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