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JuraForum.deGesetzeJGG§ 52 JGG - Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest 

Stand: 17.06.2013

§ 52 JGG - Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)

Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.


Weitere Vorschriften um § 52 JGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 JGG:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 104 Verfahren gegen Jugendliche
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Zweiter Abschnitt (Gerichtsverfassung und Verfahren)
    • § 109 Verfahren

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