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JuraForum.deGesetzeJGG§ 5 JGG - Die Folgen der Jugendstraftat 

Stand: 20.05.2013

§ 5 JGG - Die Folgen der Jugendstraftat

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.


Weitere Vorschriften um § 5 JGG

Entscheidungen zu § 5 JGG

  • BGH, 26.05.2009, 4 StR 134/09
    § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe.

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