JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 5 JGG - Die Folgen der Jugendstraftat
Zweiter Teil (Jugendliche)
Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
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