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JuraForum.deGesetzeJGG§ 47a JGG - Vorrang der Jugendgerichte 

§ 47a JGG - Vorrang der Jugendgerichte

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.



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