Zweiter Teil (Jugendliche) Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren) Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren) Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
§ 46 Abs. 3 StGB findet bei der Bemessung von Jugendstrafen keine Anwendung, weil das Jugendstrafrecht eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar enge Bindung an tatbestandsbezogene Strafrahmen nicht kennt.
1. Jede verfahrensbeendende Entscheidung muss einen Ausspruch über eine Entschädigung enthalten, wenn im Laufe des Verfahrens eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden war.
2. Auch die einstweilige Unterbringung nach § 71 Abs. 2, Abs. 4 JGG stellt eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme dar, jedenfalls...
Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt.
Der Tatrichter muß ausreichende tatsächliche Feststellungen für die Annahme "schädlicher Neigungen" treffen.
Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenentscheidung im Urteil des Jugendstrafverfahrens.
OLG Hamm Beschluß 07.12.1999 - 2 Ss 1237/99 -
28 Ls 25 Js 1680/98 (AK 21/99) AG Bochum