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JuraForum.deGesetzeJGG§ 45 JGG - Absehen von der Verfolgung 

Stand: 20.05.2013

§ 45 JGG - Absehen von der Verfolgung

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Erster Unterabschnitt (Das Vorverfahren)

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 45 JGG

Entscheidungen zu § 45 JGG

  • OLG-HAMM, 03.02.2009, 4 Ss 1/09
    § 46 Abs. 3 StGB findet bei der Bemessung von Jugendstrafen keine Anwendung, weil das Jugendstrafrecht eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar enge Bindung an tatbestandsbezogene Strafrahmen nicht kennt.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.10.2005, 4 U 630/04
    Das Vorliegen eines Restitutionsgrundes ist nicht im Amtsermittlungsverfahren zu prüfen. Die Einholung eines Zeugenbeweises ist von der Stellung eines Beweisantrags abhängig.
  • OLG-KOBLENZ, 21.09.2004, 1 Ws 561/04
    Straftäter, die schon bei ihrer Verurteilung als besonders gefährlich eingeschätzt wurde, gegen die jedoch aufgrund der früheren Gesetzeslage noch keine Sicherungsverwahrung verhängt werden konnte, und die sich im anschließenden Strafvollzug jeglicher Resozialisierung und Therapierung verweigern, können allein wegen dieser...
  • OLG-HAMM, 04.02.2000, 2 (s) Sbd. 6 - 271/99
    Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt.

Erwähnungen von § 45 JGG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 45 JGG:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)
        • § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
      • Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 104 Verfahren gegen Jugendliche
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Zweiter Abschnitt (Gerichtsverfassung und Verfahren)
    • § 109 Verfahren

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