JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 44 JGG - Vernehmung des Beschuldigten
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
Erster Unterabschnitt (Das Vorverfahren)
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
© "§ 44 JGG - Vernehmung des Beschuldigten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.