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JuraForum.deGesetzeJGG§ 44 JGG - Vernehmung des Beschuldigten 

§ 44 JGG - Vernehmung des Beschuldigten

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
            Erster Unterabschnitt (Das Vorverfahren)

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.



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