JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 4 JGG - Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Zweiter Teil (Jugendliche)
Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
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