JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 37 JGG - Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
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