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JuraForum.deGesetzeJGG§ 37 JGG - Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte 

§ 37 JGG - Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
         Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)

Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.



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