JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 36 JGG - Jugendstaatsanwalt
Zweiter Teil (Jugendliche)
Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt.
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