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JuraForum.deGesetzeJGG§ 30 JGG - Verhängung der Jugendstrafe;Tilgung des Schuldspruchs 

Stand: 17.06.2013

§ 30 JGG - Verhängung der Jugendstrafe;Tilgung des Schuldspruchs

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
         Sechster Abschnitt (Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe)

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.


Weitere Vorschriften um § 30 JGG

Entscheidungen zu § 30 JGG

  • BGH, 25.10.2006, 2 ARs 428/06
    1. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat. 2. Die Schuldfeststellung nach § 27 JGG ist keine noch nicht vollständig erledigte Entscheidung im...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 JGG:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Siebenter Abschnitt (Mehrere Straftaten)
      • § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Fünfter Unterabschnitt (Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe)
        • § 62 Entscheidungen
      • Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
        • Erster Abschnitt (Vollstreckung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Jugendarrest)
        • § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
      • Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 104 Verfahren gegen Jugendliche

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