JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 30 JGG - Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
Zweiter Teil (Jugendliche)
Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
Sechster Abschnitt (Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe)
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, dass die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
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