JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 26a JGG - Erlass der Jugendstrafe
Zweiter Teil (Jugendliche)
Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
Fünfter Abschnitt (Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung)
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlässt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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