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JuraForum.deGesetzeJGG§ 2 JGG - Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts 

Stand: 20.05.2013

§ 2 JGG - Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

Jugendgerichtsgesetz

   Erster Teil (Anwendungsbereich)

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


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