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JuraForum.deGesetzeJGG§ 18 JGG - Dauer der Jugendstrafe 

§ 18 JGG - Dauer der Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
         Vierter Abschnitt (Die Jugendstrafe)

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.



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