JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 14 JGG - Verwarnung
Zweiter Teil (Jugendliche)
Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
Dritter Abschnitt (Zuchtmittel)
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
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